Wie verfasse ich ein rechtskräftiges Testament?
Ein Leitfaden
- Ein Testament erhält nur dann seine Gültigkeit, wenn die gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind.
- Es muss handschriftlich verfasst werden. Die Unterschrift muss den Vor- und Zunamen enthalten.
- Das Gemeinschaftstestament eines Ehepaares muss von einem Ehepartner handschriftlich aufgesetzt und von beiden jeweils mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden.
- Ein Testament ist ungültig, wenn die Unterschrift fehlt oder wenn das Schriftstück mit der Schreibmaschine verfasst wurde. Darüber hinaus sollen Ort und Zeitpunkt im Testament aufgeführt sein.
- Liegt ein Testament vor, so muss es unverzüglich beim Amtsgericht eingereicht werden. Damit können viele mögliche Differenzen bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden. Grundsätzlich ist zu beachten, dass nur diejenigen erben können, die im Testament eine Erwähnung finden.
- Die einzige Ausnahme bilden die Pflichtteilsberechtigten. Sie können nicht ganz übergangen werden und haben im Allgemeinen auch bei einem anderslautenden Testament einen Anspruch auf den erwähnten Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, auszahlbar in Geldbeträgen).
- Liegt kein Testament vor, so ist vom Gesetzgeber eine strenge Regelung bezüglich der Erbfolge zu beachten. Der Ehepartner des bzw. der Verstorbenen besitzt ein eigenes Erbrecht. Somit bildet dies auch gleichzeitig die Ausnahmeregelung. Nach dem deutschen Erbrecht sind grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder noch entferntere Verwandte haben, erbberechtigt.
- Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt deshalb z. B. nicht die Schwiegereltern, die Stiefkinder, die Stiefeltern, eine angeheiratete Tante und den Onkel, denn mit diesen hatte der Erblasser keine gemeinsamen Vorfahren. Die Adoptivkinder sind ehelichen Kindern jedoch gleichgestellt.
- Hatte der Verstorbene Aktien, Wertpapiere, Grund- und Bodenbesitz, muss ein Erbschein bei einem Notar oder beim Amtsgericht beantragt werden.
Grundsätzlich: Lassen Sie sich in Rechtsfragen juristisch beraten. Legen Sie außerdem Wünsche, die die Bestattung betreffen, nicht in einem Testament, sondern in einem Bestattungsvorsorgevertrag fest.